Patientenverfügung
Jede ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten, so lange sie einsichts- und entscheidungsfähig sind
Schwierig wird es, wenn sie krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr einwilligungsfähig- und entscheidungsfähig sind, dies ist altersunabhängig und kann von heute auf morgen z.B. durch einen Unfall, Schlaganfall, Koma etc. eintreten.
Eine Patientenverfügung kommt genau in diesen Krankheitssituationen zur Anwendung. Sie legen daher vorher schriftlich fest, für welche Krankheitssituationen Sie in bestimmte Behandlungen einwilligen und welche sie ablehnen. Die Ärzte müssen sich an ihren Willen halten. Also eine klare Empfehlung für eine Patientenverfügung.
Neu seit Januar 2023: Das steckt hinter dem neuen Ehegatten- Notvertretungsrecht
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes vom 04.05.2021 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Im Rahmen dieses Gesetzes wurde im § 1358 BGB eine Regelung aufgenommen, welche den Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht einräumt. Wichtig hierbei ist, dass diese Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben. Bisher verhielt es sich so, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten nur vertreten konnte, wenn dieser über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügte, die Regelungen zur Gesundheitsvorsorge enthielt oder wenn der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum Betreuer des anderen Ehegatten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
§ 1358 BGB normiert, dass für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht allein regeln kann, so darf der andere Ehegatte für ihn im engen Rahmen tätig werden.
Dauer
Dieses Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate!!
Sollte der betroffene Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen über diesen Zeitraum hinaus nicht in der Lage seien, seine Interessen wahrzunehmen, muss ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Ausnahmen
§ 1358 normiert, dass die Berechtigung zur Ausübung des Vertretungsrechte des Ehegatten nicht besteht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder jemanden anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt hat (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht).
Sofern für den vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt worden ist, ist das Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls ausgeschlossen soweit dessen Aufgabenkreis die im § 1358 BGB bezeichneten Angelegenheiten umfasst.